Unsere Statuten
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Die Statuten des Curling-Club Standard Basel gemäss Mitgliederversammlung vom 16. Juni 2025:
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Name, Sitz und Zweck
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Der Curling-Club STANDARD BASEL (nachstehend CLUB) ist ein Verein gemäss Art. 60-79 ZGB mit Sitz in Basel. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Curling-Sports nach den Regeln des Schweizerischen Curling-Verbandes sowie der Kameradschaft unter den Mitgliedern.
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Art. 1 | |
| II. |
Mitgliedschaft
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Der Club setzt sich zusammen aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.
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Art. 2 | |
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1. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft:
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a) Aufnahme
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Wer sich um die Mitgliedschaft bewirbt, hat sich beim Vorstand anzumelden. Der Antrag kann jederzeit erfolgen.
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Art. 3 | |
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Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Dem Entscheid kann eine Probezeit vorangestellt werden, welche jedoch nicht länger als 3 Monate betragen kann. Ablehnende Gesuche müssen nicht begründet werden. Dem Gesuchsteller wird der Entscheid persönlich mitgeteilt.
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Art. 4 | |
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Durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
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Art. 5 | |
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b) Austritt
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Austrittsgesuche sind dem Vorstand vor Ablauf des Vereinsjahrs schriftlich einzureichen.
Der Austritt wird wirksam auf Ende des laufenden Vereinsjahres (Art. 12).
Der Austretende hat an der ordentlichen Mitgliederversammlung nur noch Mitsprache- und Stimmrechte über Traktanden, die das auslaufende Vereinsjahr betreffen. Ein Austritt entbindet nicht von den finanziellen Verpflichtungen, die für das laufende Vereinsjahr gültig sind.
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Art. 6 | |
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c) Ausschluss
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Mitglieder können ausgeschlossen werden, falls deren Verbleiben im Club den Vereinsinteressen zuwiderläuft. Der Vorstand hat Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.
Dem Mitglied, gegen das ein Ausschlussantrag eingereicht worden ist, soll Gelegenheit gegeben werden, sich an der Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich zu äussern.
Ein Ausschluss wird wirksam, wenn eine Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einem Zweidrittelmehr der anwesenden Stimmberechtigten einen solchen Antrag gutheisst.
Die finanziellen Verpflichtungen bzw. eine allfällige Rückzahlung von bereits bezahlten Beiträgen im Falle eines Mitgliederausschlusses werden durch Vorstandbeschluss geregelt.
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Art. 7 | |
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2. Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen. Mit dem Eintritt in den Club verpflichten sich die Mitglieder, die Statuten, die Anordnungen des SPIKOS sowie die allgemeinen sportlichen Regeln des Curlingspiels einzuhalten. Sie nehmen die Bestimmungen zum Datenschutz (Art. 21) zur Kenntnis.
Aktiv- und Passivmitglieder entrichten zu Beginn jeder Spielsaison, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages entbunden.
Aktivmitglieder entrichten zusätzlich die entsprechenden Rinkmieten. Aktivmitgliedern in Ausbildung (Lehre, Praktikum, Studium o.ä.) wird bis zum vollendeten 25 Lebensjahr (Stichtag 30. Juni) eine Ermässigung der Rinkmiete von Fr. 300.– gewährt.
Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern aufgrund besonderer Umstände Ermässigungen auf die zu leistenden Beiträge gewähren.
Bei unterjährigem Eintritt entscheidet der Vorstand über die Höhe des zu entrichtenden Anteils an den Jahresbeitrag resp. die Rinkmiete.
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Art. 8 | |
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Über das Einführen von Gästen, die Benutzung der Rinks durch Nichtmitglieder usw. entscheidet der Vorstand.
Die Mitglieder haften nicht persönlich für den Verein als Schuldner.
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Art. 9 | |
| III. |
Organisation
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Die Organe des Clubs sind:
1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand 3. Die Rechnungsrevision |
Art.10 | |
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1. Die Mitgliederversammlung
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Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Clubs.
Sie wählt die anderen Organe, hat die Aufsicht über deren Tätigkeit und kann sie mit Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen jederzeit abberufen.
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Art. 11 | |
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im 2. Quartal des Kalenderjahres statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Das Geschäftsjahr dauert vom 01. Mai bis zum 30. April.
Die Einladungen für die Mitgliederversammlung müssen mindestens vier Wochen im Voraus, unter Angabe der Traktanden und Anträge des Vorstandes an die Mitglieder, versendet werden.
Anträge zur Traktandenliste sind bis 10 Tage vor der Mitgliederversammlung (Datum des Poststempels) mit A-Post oder per Mail dem Vorstand schriftlich einzureichen.
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Art. 12. | |
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Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden oder wenn es ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt.
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Art. 13 | |
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Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Vorbehalten bleibt die Beschlussfähigkeit die Statutenrevision und Auflösung des Vereins gemäss Art. 23.
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Art. 14. | |
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Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse: 1. Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidenten, des Kassiers, der Rechnungsrevisoren und der Spielkommission sowie Genehmigung dieser Berichte.
2. Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren.
3. Festsetzung des Jahresbeitrages und allfälliger weiterer Beiträge.
4. Festsetzung der Trainingsbeiträge (nur Aktive haben Stimmrecht).
5. Genehmigung des Budgets für das neue Geschäftsjahr.
6. Ausschluss von Mitgliedern.
7. Genehmigung der Reglemente (nur Aktive haben Stimmrecht).
8. Abberufung des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren.
9. Vornahme von Statutenänderungen.
10. Beschlussfassung über Auflösung des Clubs und Liquidation des Clubvermögens.
Für Fragen gemäss Punkt 4 (Festsetzung der Trainingsbeiträge) und Punkt 7 (Genehmigung der Reglemente) kann der Vorstand anstelle einer Mitgliederversammlung eine Aktivensitzung einberufen.
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Art. 15 | |
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Der Abstimmungsmodus ist folgender:
Wo es die Statuten nicht anders bestimmen, werden Vereinsbeschlüsse mit absolutem Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Auf Verlangen eines Mitgliedes hat geheime Abstimmung zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Stimmvertretung durch andere Mitglieder ist nicht gestattet.
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Art. 16 | |
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1. Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitglieder für die Ressorts:
Präsidium
Spielkommission
Finanzen
welche durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst an seiner ersten Sitzung nach der Mitgliederversammlung und bestimmt ein Mitglied zum Vizepräsidenten. Ein Mitglied übernimmt die Funktion der oder des Datenschutzverantwortlichen.
Auf Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung können jederzeit weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand kann auch bei Bedarf in eigener Kompetenz weitere Personen für Spezialaufgaben bestimmen, die nicht dem Vorstand angehören und bei den Sitzungen nur beratende Funktion haben.
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Art. 17 | |
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Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung des Vorstandes gilt folgendes:
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse werden mit absolutem Mehr oder Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
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Art. 18 | |
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Die Vorstandssitzungen finden auf Verlangen des Präsidenten oder zweier anderer Vorstandsmitglieder statt. Jedes Vorstandsmitglied ist für die Belange seines Ressorts einzeln zeichnungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder werden aus der Zahl der Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei ausserordentlichen Wahlen treten die Gewählten in die Amtsdauer ihrer Vorgänger ein. Bei temporärer Abwesenheit eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder steht es dem Vorstand frei, denselben oder dieselben nach eigener Wahl zeitweilig zu ersetzen.
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Art. 19 | |
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Der Vorstand vertritt den Club nach aussen. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er besorgt die ordentliche Verwaltung, bereitet die von der Mitgliederversammlung zu behandelnden Geschäfte vor und hat ihre Beschlüsse zur Ausführung zu bringen.
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Art. 20 | |
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Der Club sammelt und bearbeitet Daten im Einklang mit den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins ausschliesslich im Rahmen des Vereinszwecks. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
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Art. 21 | |
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1. Die Rechnungsrevisoren
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Die Rechnungsrevisoren haben alljährlich die gesamte Buchführung des Kassiers samt Belegen zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht und Antrag vorzulegen. Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr einen 2. Revisor. Nach 1-jähriger Tätigkeit rückt er für den ausscheidenden 1. Revisor nach. Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist möglich.
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Art. 22 | |
| IV. |
Finanzielles
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Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:
Der Verein ist Besitzer der Anteilscheine an der CRB Curlingzentrum Region Basel Genossenschaft und wird durch einen Vertreter des Vorstands an den Versammlungen vertreten.
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Art. 23 | |
| V. |
Statutenrevision. Fusion. Auflösung und Liquidation
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Statutenänderungen, Fusionen, sowie Auflösung und Liquidation des Clubs können nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Für Beschlüsse über Statutenänderungen und Fusionen müssen mindestens 2/3 der Aktivmitglieder anwesend sein, für Beschlüsse über Auflösung und Liquidation sogar mindestens 2/3 der gesamten Mitgliederzahl.
Trifft dies nicht zu, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die anwesende Mitgliederzahl beschlussfähig ist.
Bei Auflösung des Clubs hat, falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschliesst, der Clubvorstand die Liquidation durchzuführen. Über die Verteilung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.
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Art. 24 | |
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Diese Statuten treten am 16. Juni 2025 in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 2. Juni 2015.
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Der Vorstand
CC STANDARD BASEL
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| Basel, 16. Juni 2025 |